Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Härtwig Maschinenbau GmbH & Co. KG

Stand: Januar 2022

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1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Härtwig Maschinenbau GmbH & Co. KG („ALB“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten, insbesondere Metallerzeugnisse, durch die Härtwig Maschinenbau GmbH & Co. KG, Schönberger Str. 5a, 02733 Cunewalde („HM“) an den Kunden.

1.2. Diese ALB gelten ausschließlich. Sämtliche mündliche Vereinbarungen zwischen Kunden und HM und/oder mündliche Zusagen von HM im Vorfeld des Vertragsschlusses werden vollständig durch diese ALB ersetzt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden oder eines Dritten finden keine Anwendung, es sei denn, HM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn HM der Geltung solcher abweichenden oder ergänzenden Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher abweichenden oder ergänzenden Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall schriftlich getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben allerdings in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB.

1.3. Diese ALB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.4. Diese ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss

2.1. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind die Angebote von HM freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Annahme durch HM mittels Auftragsbestätigung. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, kann HM Bestellungen des Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von HM sowie diese ALB maßgebend für das Rechtsver-hältnis zwischen HM und Kunden.

3. Lieferung, Liefer-/Annahmeverzug, Höhere Gewalt

3.1. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Schönberger Str. 5a, 02733 Cunewalde gemäß Incoterms® 2010.

3.2. HM ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

3.3. Von HM in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich schriftlich von HM zugesagt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

3.4. Der Eintritt des Lieferverzugs von HM bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.5. Gerät HM aufgrund einfacher Fahrlässigkeit mit der Lie- ferung in Verzug, ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) für jede vollendete Kalenderwoche auf 0,5 % des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Produkte, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Produkte begrenzt; dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. HM bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht des Kunden, gemäß Ziff. 7.4 vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 8 zu verlangen, bleibt unberührt.

3.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist HM berechtigt, vom Kunden eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist oder eine Verschiebung des Liefertermins zu verlangen und/ oder Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

3.7. Lieferverzögerungen oder -beschränkungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und von keiner der Parteien zu vertretender Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien (z.B. Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrung oder Betriebsstörungen) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen wird HM dem Kunden in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.

4. Preise

Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Entgeltforderungen von HM aus erbrachten und vom Kunden empfangenen Produktlieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Skonto oder sonstigen Abzug an den von HM benannten Zahlungsort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang ist der Kunde zum Abzug von 2% Skonto vom Rechnungsbetrag berechtigt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei HM. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, gilt die Akkreditiv-Gestellung nicht als Zahlung.

5.2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und/oder weitergehender Ansprüche oder Rechte, insbesondere gemäß Ziff. 6.5 und/oder § 353 HGB, bleiben vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzugs trägt der Kunde das Risiko für etwaige HM entstehende Währungsverluste gegenüber dem Wert der Forderung in Euro am Fälligkeitstag.

5.3. HM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden gefährdet wird. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von HM gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist HM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller HM zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent behält sich HM das Eigentum an den gelieferten Produkten („Vorbehaltsware“) vor. Das Eigentum geht auf den Kunden erst über, wenn HM über den geschuldeten Betrag frei verfügen kann.

6.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt sicherheitshalber folgende Forderungen in vollem Umfang an HM ab:

a) Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich der Saldo-Forderungen, die sich bei der Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung eines solchen Kontokorrents und auf Feststellung der Salden und

b) Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte aus einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung und auf Versicherungsleistungen). HM nimmt diese Abtretung hiermit an.

6.3. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung gemäß Ziff. 6.2 widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für HM einzuziehen. Das Recht von HM, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. HM wird diese Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Widerruft HM die Einzugsermächtigung des Kunden, kann HM verlangen, dass der Kunde HM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in an HM sicherheitshalber abgetretene Forderungen ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von HM hinweisen und HM unverzüglich schriftlich über den Eingriff zu informieren, um HM die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die HM in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber HM.

6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder Zahlungsverzug ist HM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

6.6. HM ist verpflichtet, die HM zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die HM zustehenden besicherten offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Bestimmung darüber, welche Produkte oder Forderungen freigegeben werden, bleibt HM vorbehalten.

7. Gewährleistung

7.1. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, soweit die Produkte bei Gefahrübergang einen Mangel aufgewiesen hat. Beanstandete Produkte sind zur Prüfung an HM zurückzusenden. Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt und war dies für den Kunden erkennbar, ist HM berechtigt, die entstandenen Kosten und Aufwendungen (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt zu verlangen.

7.2. Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach der Lieferung sorgfältig zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist. Offensichtliche, bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich gegenüber HM zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit der Kunde die ord- nungsgemäße und unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelrüge versäumt, ist die Mängelhaftung von HM nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.3. Im Falle eines Mangels ist HM nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat HM Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Ersatzlieferung eines anderen gleichartigen und gleichwertigen Produkts durch HM ist zulässig und gilt als dem Kunden zumutbar. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an HM zurückzugeben. Das Recht von HM, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.5. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen HM bezüglich eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 8.

7.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Unberührt bleibt die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften von Ansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Übernahme einer Be- schaffenheitsgarantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Haftung

8.1. HM haftet gegenüber dem Kunden nach folgender Maßgabe:

8.1.1. HM haftet dem Grunde und dem Umfang nach unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.1.2. HM haftet unbeschadet der Regelung in Ziff. 8.1.1 weiterhin im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.

8.1.3. Eine darüberhinausgehende Haftung von HM, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen; dies gilt insbe- sondere für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche.

8.1.4. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß den vorgenannten Bestimmungen in Ziff. 8.1 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HM.

8.2. Der Kunde wird den Schaden auf jede zumutbare Weise mindern und HM bei allen Schadensminderungsmaßnah- men angemessen unterstützen.

9. Eigentum an Unterlagen/Hilfsmaterialien

HM behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an sämtlichen dem Kunden zur Verfügung gestellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Broschüren, Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen oder Hilfsmaterialien vor. Der Kunde hat diese Gegenstände geheim zu halten und ist nicht berechtigt, sie ohne vor- herige schriftliche Zustimmung von HM unbefugten Drit- ten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich und vollständig an HM zurückzugeben.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1. Die Vertragsbeziehung zwischen HM und dem Kunden und diese ALB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

10.2. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen HM und dem Kunden oder diesen ALB Bautzen. HM ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

11. Textform, Teilunwirksamkeit

11.1. Soweit rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen gemäß diesen ALB (sowohl einseitig als auch im Rahmen von beidseitigen Vereinbarungen) schriftlich erfolgen müssen, genügt zur Einhaltung der Form eine lesbare Erklärung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist, (z.B. E-Mail oder Telefax). Gesetzliche Formvorschrif- ten bleiben unberührt.

11.2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

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